Lizenzen/IP-Vertragsrecht

Neben der gerichtlichen Durchsetzung gehört auch die Vertragsgestaltung bei der Entwicklung und Verwertung geistigen Eigentums zu unsereren Kompetenzen.

Die Entwicklung neuer Technologien bzw. technischer Verbesserungen erfolgt heute oftmals nicht mehr ausschließlich unternehmensintern. Vielmehr bilden Wettbewerber, aber auch Nichtwettbewerber z.B. Forschungs- und Entwicklungskooperationen oder es werden Forschungsaufträge konzernintern oder an externe Dritte vergeben.

Ähnliches gilt – aus unterschiedlichsten Gründen – auch für die Verwertung von bereits existenten oder neu geschaffenen technischen Entwicklungen, insbesondere von Erfindungen und hierfür bestehender Schutzrechtspositionen: Solche werden aus- bzw. einlizenziert, von mehreren Parteien gemeinsam oder nach Anwendungsbereichen getrennt verwertet.

WILDANGER berät seine Mandanten in diesem Zusammenhang zu allen rechtlich erheblichen Fragestellungen sowie zu der die Interessen seiner Mandanten am besten passenden Vertragsgestaltung. Zu solchen Verträgen gehören beispielhafte etwa

  • Lizenzverträge jedweder Ausgestaltung;
  • Forschungs- und Entwicklungsverträge;
  • Kooperationsverträge;
  • Geheimhaltungsvereinbarungen;
  • Vereinbarungen mit Arbeitnehmererfindern;
  • Verträge zu Schutzrechtsübertragungen.

Zu dieser Beratung gehört natürlich auch die Berücksichtigung der damit verbundenen nationalen und/oder europäischen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. den einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen der Europäischen Kommission (z.B. betreffend den Umfang und die Beschränkung von Lizenzen beim Technologietransfer oder die Ausgestaltung von Vertragsregelungen im Bereich der Kooperation von Unternehmen zu Forschung und Entwicklung).

Unsere Mandanten, zu denen auch im Bereich der IP-Vertragsgestaltung national und international aufgestellte Unternehmen gehören, beraten wir aber nicht nur bei der Vertragsgestaltung und begleiten die Vertragsverhandlungen. WILDANGER steht Ihnen natürlich auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus solchen Verträgen zur Seite. Dies gilt sowohl für damit befasste deutsche Gerichte, als auch für die Vertretung in alternativen Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schiedsverfahren; zu letzterem siehe auch hier.