Geheimnisschutz

Gegenstände, die nicht durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, können für Unternehmen gleichwohl von überragendem Wert sein. Dies gilt z.B. dann, wenn man eine technische Entwicklung nicht zum Patent anmelden will, weil man sich mehr davon verspricht sie geheim zu halten statt sie im Rahmen einer Patentanmeldung und eines darauf ggfs. später erteilten Patents der Allgemeinheit zu offenbaren. 

Der Schutz solcher und anderer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse war bislang (und ist auch derzeit noch) in den §§ 17 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert. In Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie (EU) Nr. 2016/943) hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr jedoch einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht vorgestellt (sog. Geschäftsgeheimnisgesetz); dieser soll die §§ 17ff. UWG vollständig ersetzen. 

WILDANGER berät und vertritt seine Mandanten bei dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Zu den Mandanten zählen auch hier mittelständische ebenso wie große Unternehmen und Konzerne aus dem In- und Ausland, für die wir vor deutschen Gerichten bereits eine Vielzahl von Verfahren erfolgreich geführt haben, sei es bei der Verfolgung von Verletzungen solcher Geheimnisse, sei es bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.